Ein Kommunalunternehmen (abgekürzt KU, im Falle gemeinsamer Kommunalunternehmen auch gKU)[1] umfasst Aufgabenbereiche einer kommunalen Körperschaft (Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände), die sich nach Art und Umfang für eine selbständige Wirtschaftsführung eignen und der öffentliche Zweck dies rechtfertigt.[2]
Das deutsche Kommunalrecht sieht mehrere organisatorische Gestaltungsmöglichkeiten für kommunale Unternehmen vor. Öffentliche Betriebe und Verwaltungen können als Regiebetrieb, Eigenbetrieb oder privatrechtlich organisiert sein. Während Regie- und Eigenbetriebe noch eng in die kommunale Gebietskörperschaft integriert sind, haben Kommunalunternehmen eine eigene Rechtspersönlichkeit und sind formal betrachtet rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch von der sie tragenden Kommune getrennt. Der kommunalpolitische Einfluss und damit die Bindung an die Kommune kann durch die Konstruktion des Gesellschaftervertrags oder der Satzung weitgehend gestaltet werden. Mit dem Begriff Kommunalunternehmen wird zum Ausdruck gebracht, dass unternehmerische Tätigkeit durch Teilnahme am Wirtschaftsleben mit kommunaler Trägerschaft einhergeht.
Eine Gemeinde kann selbstständiges Sondervermögen in eine Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen), bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Weg der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln.
Die Möglichkeit für eine Gemeinde, die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts für ihre kommunalen Unternehmen zu wählen, wurde erstmals im Juli 1995 in Bayern eingeführt.[3] Rheinland-Pfalz folgte dem bayerischen Vorbild im April 1998[4], Nordrhein-Westfalen im Juni 1999[5], Sachsen-Anhalt im April 2001[6], Schleswig-Holstein im Juni 2002,[7] Niedersachsen im Januar 2003,[8] Brandenburg im Januar 2008[9], Mecklenburg-Vorpommern im Juli 2011,[10] und Hessen im Dezember 2011[11] sowie Thüringen Ende Juli 2013.[12] In den nicht erwähnten Bundesländern gibt es die Möglichkeit für kommunale Unternehmen in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts nicht.
Die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts wurde als Alternative zu den Rechtsformen des Eigenbetriebes einerseits und der GmbH andererseits geschaffen, die beide aus unterschiedlichen Gründen nicht in jedem Fall als geeignete Rechtsform für kommunale Unternehmen angesehen werden. Im Gegensatz zum öffentlich-rechtlichen Eigenbetrieb, der zwar als selbständiges Sondervermögen der Gemeinde, aber ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt wird, kommt dem Kommunalunternehmen eine eigene Rechtsfähigkeit zu. Es kann daher gegenüber dem Eigenbetrieb freier auf dem Markt auftreten. Ausfluss der öffentlich-rechtlichen Organisationsform des Kommunalunternehmens und damit Vorteil gegenüber der privatrechtlichen GmbH ist, dass das Kommunalunternehmen im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben öffentlich-rechtlich handeln darf.