Kreditgeber


Der Kreditgeber ist eine natürliche oder juristische Person, die einen Kredit an den Kreditnehmer gewährt. Im Gesetz wird von Darlehensgeber gesprochen (§§ 491 ff. BGB), weitere Bezeichnung ist Gläubiger.

Kredit wird bereits in vielen Lebenssituationen gewährt, in denen es den Beteiligten möglicherweise nicht bewusst wird. So stellen sämtliche vertraglichen Leistungen, die zunächst ohne die vorgesehene Gegenleistung erbracht werden, bereits eine Kreditgewährung dar. Dazu gehören die Vorkasse, die Anzahlung, der Vorschuss (Kundenkredit) oder die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt genau so wie das Anschreibenlassen oder der Lieferantenkredit. Auch beim Privatkredit oder bei der Einzahlung von Spareinlagen oder sonstigen Bankguthaben gibt es einen privaten Kreditgeber.

Gewerbliche Kreditgeber sind insbesondere Kreditinstitute. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG gilt die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft) als Bankgeschäft und bedarf nach § 32 KWG der Genehmigung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Das Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis ist strafbar (§ 54 KWG). Um das Kreditrisiko einschätzen zu können, prüfen Kreditinstitute die Bonität des Kreditnehmers und verlangen zu diesem Zweck die Einreichung von Kreditunterlagen. Reicht die Bonität des künftigen Kreditnehmers nicht aus, so kann das Kreditinstitut zur Absicherung des Kredits bestimmte Kreditsicherheiten verlangen.

Kreditgewährungen unter Privatpersonen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht dem Verbraucherdarlehensrecht unterliegen, bedürfen keinerlei Formvorschriften, können also mündlich abgeschlossen werden. Bereits aus Beweisgründen ist es jedoch ratsam, Kreditverträge schriftlich festzuhalten und wesentliche Vereinbarungen zu treffen. Dazu gehören insbesondere der Kreditbetrag und die Kreditart, der Zins und die Tilgung. Für Zinssatz und Tilgung sind im Voraus vereinbarte Zahlungstermine vertraglich festzulegen. Der Kreditvertrag kommt zustande, wenn er durch Kreditgeber und Kreditnehmer gemeinsam durch Unterschrift angenommen worden ist.