Unter Aktivgeschäft versteht man im Bankwesen sämtliche Bankgeschäfte, die sich auf der Aktivseite der Bankbilanz und „unter dem Bilanzstrich“ niederschlagen.
Zu den Aktivgeschäften gehören insbesondere Kredite an Nichtbanken und Kreditinstitute im Rahmen der Geldleihe (Gelddarlehen jeder Art) und Kreditleihe (Avalkredite, Akkreditive, Akzeptkredite) (Kreditgeschäft), der Erwerb von Beteiligungen und Anleihen (insbesondere Unternehmensanleihen, Staatsanleihen) oder der Kauf von Kreditderivaten als Sicherungsgeber. Bankrechtlich verbergen sich hinter diesen Geschäften die Bankgeschäfte des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 8 und 10, Abs. 11 Nr. 8 KWG. Außerdem gehört zum Aktivgeschäft das so genannte Gegenparteiausfallrisiko, das in der Gefahr des Ausfalls der Gegenpartei eines Geschäfts vor der abschließenden Abwicklung der mit diesem Geschäft verbundenen Zahlungen besteht (Art. 2 Nr. 11 Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister).[1]
Zur Refinanzierung dieser Aktivgeschäfte dienen die Passivgeschäfte. Zwecks Kontingentierung sieht die Kapitaladäquanzverordnung (englische Abkürzung CRR) mehrere Begrenzungen des Aktivgeschäfts vor, weil durch dessen vielfältige Kreditrisiken die Existenz von Kreditinstituten bedroht werden kann. Die aus dem Aktivgeschäft resultierenden risikogewichteten Risikopositionen (einschließlich Sachanlagevermögen und sonstiger Vermögensgegenstände) dürfen das 12,5-Fache der Eigenmittel nicht überschreiten (Art. 92 Abs. 3 CRR). Zudem dürfen die Großkredite nach Art. 392 CRR 10 % der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen.
Durch das Aktivgeschäft verwirklichen die Banken im Rahmen der Bankbetriebslehre die Aufgabe des Finanzintermediärs mit der Fristen-, Losgrößen- und Risikotransformation. Die Maximalbelastungstheorie befasst sich unter anderem mit der Illiquidität vieler Bankkredite im Falle eines Bankansturms.
Für die Zwecke von Millionenkrediten definiert § 19 Abs. 1 KWG Kredite als „Bilanzaktiva, Derivate (mit Ausnahme der Stillhalteverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen) und andere außerbilanzielle Geschäfte“. In § 19 Abs. 1 Satz 3 KWG werden dann 15 außerbilanzielle Geschäfte aufgezählt, die ebenfalls als Kredite gelten. Neben den klassischen Eventualhaftungen gehören hierzu insbesondere Ankaufs- und Refinanzierungszusagen (Nr. 12), noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen (Nr. 13), Kreditderivate (Nr. 14) und sonstige nicht erfasste außerbilanzielle Geschäfte (Nr. 16). Auch im Rahmen des Verschuldungsbegriffs erfasst die Kapitaladäquanzverordnung (CRR) die an den Eigenmitteln eines Instituts gemessene relative Höhe der Aktiva, außerbilanziellen Verpflichtungen und Eventualverpflichtungen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 93 CRR). Auch die Risikoposition umfasst (unter anderem für Großkredite) neben den Aktivposten (Vermögenswerten) die außerbilanziellen Posten (Art. 5 Abs. 1 CRR).