Kreditsicherung ist die Absicherung eines Kreditrisikos durch Sachen, Rechte oder durch die Bonität von anderen Unternehmen oder Personen. Die gestellte Sicherheit wird als Kreditsicherheit bezeichnet. Durch Kreditsicherung beabsichtigt der Gläubiger einer Forderung, dass diese insolvenzsicher wird für den Fall, dass der Schuldner selbst die Tilgung und/oder Zinsen ganz oder teilweise nicht mehr erbringen kann. Kredite ohne Kreditsicherung werden als Blankokredite bezeichnet.
Kreditsicherung ist in weiten Kreisen der Wirtschaft allgemein ein Instrument der Risikominderung. Überall dort, wo ein Gläubiger ein Forderungs- oder Finanzrisiko nicht tragen will, hat er die Möglichkeit, es abzusichern. Das kann geschehen durch Eigentumsvorbehalte oder Delkredereversicherungen (Lieferanten, Kreditoren), Exportkreditversicherungen (Exporteure, Importeure), Kreditsicherheiten im engeren Sinne (Kreditgeschäfte im Bankwesen) oder Rückversicherungen im Versicherungswesen. Es ist die Funktion der Kreditsicherheiten, das dem Kreditgeschäft eigene Moment der Unsicherheit möglichst weitgehend zu reduzieren.[1] Die Vereinbarung über die Stellung von Kreditsicherheiten heißt Sicherungsvertrag, der die Kreditsicherheit verlangende Vertragspartner wird hierin Sicherungsnehmer, der die Sicherheit gebende wird Sicherungsgeber genannt. Der Sicherungsgeber muss nicht auch der Kreditnehmer sein, doch ist der Sicherungsnehmer stets auch Kreditgeber.
Eine Kreditsicherheit ist regelmäßig erforderlich, wenn der Gläubiger seine Forderung aus Risikogründen nicht unbesichert lassen will. Das Gesetz bestimmt aus diesem Grunde einige Rechtsgeschäfte von vorneherein als Kreditsicherheit (so genannte originäre Kreditsicherheiten), nämlich abschließend den Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB), die Bürgschaft (§ 765 Abs. 1 BGB), die Hypothek (§ 1113 BGB) und das Pfandrecht (§ 1204 BGB). Bei diesen Rechtsgeschäften verlangt das Gesetz das Bestehen einer Forderung (oder Verbindlichkeit aus der Sicht des Sicherungsgebers oder Schuldners), damit diese gesetzlich vorgesehenen Kreditsicherheiten überhaupt rechtswirksam werden oder bleiben können. Darüber hinaus ist noch eine Vielzahl von Kreditsicherheiten durch Vertragsgestaltung entwickelt worden (derivative Kreditsicherheiten). Als Kreditsicherheit können grundsätzlich auch unpfändbare Sachen dienen.[2]
Kennzeichnend für die Kreditsicherung ist, dass dem Gläubiger zum Zwecke der Sicherung seines Anspruchs gegen den Schuldner weitere Rechte durch Sicherungsvertrag eingeräumt werden. Diese weiteren Rechte können sich entweder gegen den Schuldner selbst oder Teile seines Vermögens richten oder die Gläubigersicherung kann darin bestehen, dass der Gläubiger zum Zwecke der Befriedigung seines Anspruchs gegen den Schuldner Dritte in Anspruch nehmen kann.