Der Kreditvertrag (oder Darlehensvertrag; englisch loan agreement) ist insbesondere im Kreditwesen ein Vertrag zwischen Kreditinstitut und Kreditnehmer über die Gewährung eines bestimmten Kredits.
Vertragsparteien des Kreditvertrages sind der Kreditgeber (Kreditinstitute oder andere Gläubiger) und der Kreditnehmer. Die Leistung des Kreditgebers besteht in der Gewährung von Kredit aller Kreditarten sofort nach Vertragsabschluss, die Gegenleistung des Kreditnehmers setzt sich zusammen aus der Rückzahlung des Kredits und der Zahlung der Kreditzinsen in der Zukunft.[1] Werden Kreditsicherheiten vereinbart, so regelt ein eigenständiger Sicherungsvertrag deren Bestellung zwischen dem Sicherungsgeber (entweder der Kreditnehmer oder Dritte) und dem Sicherungsnehmer (Kreditinstitut).
In Deutschland unterliegt der Kreditvertrag den Bestimmungen des Schuldrechts der §§ 488 ff. BGB. Da das Schuldrecht allgemein den Vertragsparteien Vertragsfreiheit zubilligt, sind hier nur die gesetzlichen Mindestanforderungen verankert. Danach ist Darlehen (das Gesetz spricht stets von „Darlehen“) ein schuldrechtlicher Vertrag, der die Übertragung von Geld (in Form von Bargeld oder Buchgeld) oder anderen vertretbaren Sachen (Sachdarlehen) in das Eigentum des Darlehensnehmers sowie dessen Rückzahlungsverpflichtung umfasst.[2] Damit kommt der Kreditvertrag erst zustande, wenn ein rechtswirksames Angebot des Kreditgebers und eine ebenso wirksame Annahmeerklärung des Kreditnehmers als übereinstimmende Willenserklärungen im Sinne von § 145 BGB vorliegen.
Ist der Kreditvertrag rechtswirksam zustande gekommen, müssen beide Parteien für seine Erfüllung sorgen. Der Kreditgeber ist zur Kreditauszahlung (erst) verpflichtet, wenn die vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen durch den Kreditnehmer und/oder Dritte erfüllt wurden. Hierzu gehören insbesondere etwaige Legitimationsnachweise, rechtswirksame Bestellung von vereinbarten Kreditsicherheiten und sonstige Nachweise. Wurden diese Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt, entsteht ein Anspruch des Kreditnehmers auf Auszahlung, der selbstständig abtretbar/verpfändbar oder pfändbar ist (§§ 398 ff. BGB).
Darüber hinaus gelten verschiedene Spezialgesetze und -bestimmungen wie die Preisangabenverordnung oder die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes. Regelmäßig beziehen die Kreditinstitute in die Kreditverträge ihre AGB ein, die generelle Bestimmungen enthalten und wegen der Einbeziehung in die Kreditverträge dort nicht mehr besonders erwähnt werden müssen.
Neben der Auszahlungsverpflichtung des Kreditgebers und der Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers als Hauptpflichten beinhaltet der Kreditvertrag eine Vielzahl weiterer Vertragsbestandteile, Abreden und Klarstellungen, die zumeist durch den Kreditnehmer zu erfüllen oder zu beachten sind. Zu den Kreditbedingungen gehören insbesondere