Kreditzusage (englisch credit commitment) ist im Bankwesen eine rechtsverbindliche Zusage durch das kreditgebende Kreditinstitut, Kredite unter bestimmten, vorab festgelegten Kreditbedingungen dem Kreditnehmer zur Verfügung zu stellen.
Einer Kreditzusage ist die positive Kreditentscheidung eines Kreditinstituts vorausgegangen, dem Bankkunden einen Bankkredit unter bestimmten Bedingungen zu gewähren. Da die Kreditzusage ein Konsensualvertrag ist, kommt sie durch übereinstimmende Willenserklärungen von Kreditgeber und Kreditnehmer zustande. Im an den Bankkunden gerichteten Angebot ist die Willenserklärung der Bank, in der Annahme des Angebots die übereinstimmende Willenserklärung durch den Bankkunden zu sehen. Durch Angebot und Annahme ist der Kreditvertrag zustande gekommen. Vertragsrechtlich handelt es sich bei der Kreditzusage um einen Darlehensvertrag mit aufgeschobenem Auszahlungsanspruch; die Auszahlung erfolgt erst auf Abruf des Kreditnehmers.[1]
Es gibt zivilrechtlich unwiderrufliche und widerrufliche Kreditzusagen. Als unwiderruflich sind alle Kreditzusagen anzusehen, die nicht vorbehaltlos und fristlos durch die Bank gekündigt oder widerrufen werden können. Widerruflich sind entsprechend die jederzeit vorbehaltlos und fristlos kündbaren Kreditzusagen.
Eine Kreditzusage wird bankaufsichtsrechtlich mit dem Kreditvertrag gleichgesetzt. Während sich zivilrechtlich allgemein der Begriff Kreditvertrag durchgesetzt hat, spricht das Bankenaufsichtsrecht heute von der Kreditzusage, wenn es um die Anrechenbarkeit nicht in Anspruch genommener Kreditverträge beim haftenden Eigenkapital der zusagenden Bank geht. Die Bankenaufsicht verengt den Kreditvertrag mithin für ihre Zwecke auf Kredite, die ganz oder teilweise noch nicht zur Auszahlung gekommen sind. Im bis Dezember 2006 geltenden Grundsatz II handelte es sich den Auslegungsentscheidungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zufolge[5] bei unwiderruflichen Kreditzusagen um „förmlich abgegebene und rechtsgeschäftlich verbindliche Zusagen, soweit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der zugesagten Kreditmittel erfüllt sind und die Kreditmittel unverzüglich abgerufen werden können“ (§ 3 Nr. 4 GS II). Kreditzusagen, bei denen die Auszahlungsvoraussetzungen zwar gegenwärtig nicht vorliegen, bei denen sie jedoch innerhalb der nächsten zwölf Monate geschaffen werden, blieben früher von einer Anrechnung für die Eigenkapitalunterlegung ebenso unberücksichtigt wie Kreditzusagen, bei denen die Auszahlung des Kreditbetrages an Bedingungen geknüpft war, die zum Meldestichtag nicht erfüllt waren. Zwischen Januar 2007 und Dezember 2014 galt eine Regelung in § 50 Abs. 1 SolvV a. F., die erstmals eine teilweise Eigenmittelunterlegung vorsah.