Als Länder der Böhmischen Krone (auch Krone Böhmen; Böhmische Krone, Böhmische Kronländer; tschechisch Česká koruna auch země Koruny české; lateinisch Corona Bohemiae, Corona Regni Bohemiae) wird die Gesamtheit der Länder bezeichnet, die mit dem Königreich Böhmen durch den gemeinsamen Landesherrn sowie über Lehensbeziehungen verbunden waren. Mit der Böhmischen Krone ist nicht die materielle Krone, die Wenzelskrone, gemeint, die dem König aufs Haupt gesetzt wurde, sondern die königliche Herrschaft, die in Verbindung mit der Ständeordnung das böhmische Staatswesen darstellte. Der Begriff war bis zum Ende der Habsburgermonarchie (1918), zu der die Länder der Krone Böhmen seit 1526 gehörten, üblich.
Im 12. und 13. Jahrhundert waren nur Böhmen, die Markgrafschaft Mähren und die Grafschaft Glatz auf Dauer miteinander verbunden. Unter den Luxemburger Königen Johann von Böhmen und Karl IV. kamen die seit 1202 vom polnischen Staatsverband politisch und dynastisch unabhängigen Herzogtümer in Schlesien,[1] die Ober- und die Niederlausitz sowie eine Vielzahl von kleineren Reichslehen hinzu. Im Vertrag von Trentschin 1335 verzichtete der polnische König Kasimir der Große gegenüber König Johann von Böhmen endgültig auf die Lehnshoheit über Schlesien, nachdem zuvor schon viele schlesische Teilfürsten die böhmische Oberhoheit anerkannt hatten. Mit dem Vertrag von Namslau wurde am 22. November 1348 der Trentschiner Vertrag bekräftigt. Die förmliche Verbindung einzelner Territorien mit der Krone Böhmen wurde als staatsrechtliche Inkorporation bezeichnet.
Karl IV. verfügte, dass die Länderverbindung unabhängig von den dynastischen Entwicklungen Bestand haben sollte, auch wenn die Luxemburger einmal aussterben sollten. Mit dieser überdynastischen Auffassung der Krone Böhmen hingen auch Maßnahmen zusammen, mit deren Hilfe Karl die Untrennbarkeit der neu gewonnenen Länder von der Krone Böhmen proklamierte. Als rechtlich höchste Stufe der Eingliederung wurden Inkorporationsurkunden angesehen, deren Form Karl IV. aus dem kirchlichen Bereich übernahm, um die Unauflösbarkeit des Akts der „Einverleibung“ oder „Inkorporierung“ zu betonen. Auf diese Weise sicherte er die Regierung des böhmischen Königs über die schlesischen Fürstentümer und die Oberlausitz (1348), über die böhmischen Besitzungen in der Oberpfalz sowie Franken (Neuböhmen1355) und über die Niederlausitz (1370).[2][3]