Landkreis


Ein Landkreis (abgekürzt: Lk, Lkr, Lkrs oder Landkrs.) oder Kreis (abgekürzt: Kr) ist nach deutschem Kommunalrecht ein Gemeindeverband und eine Gebietskörperschaft. Er verwaltet sein Gebiet nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung. Die meisten Länder verwenden (aktuell) die Bezeichnung Landkreis. In Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein lautet die Bezeichnung jedoch Kreis. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland kennt nur die Bezeichnung Kreis, z. B. in Art. 28 Abs. 1 Satz 2.

In Deutschland gibt es 294 Landkreise. Zusammen mit den 106 kreisfreien Städten bilden sie die insgesamt 400 Gebietskörperschaften auf Kreisebene.

In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg gibt es keine Landkreise. Die Verwaltungsgliederung Berlins umfasst 12 Bezirke mit gewählten Volksvertretungen und Bürgermeistern; in Hamburg wählen die Bürger sieben Bezirksversammlungen. Kompetenzen und rechtlicher Status der Bezirke sind Kreisen nicht gleichwertig.

Zur Verwaltung des Landkreises ist an seinem Sitz (in der Kreisstadt) eine Behörde (Landratsamt, Kreisverwaltung, Kreishaus etc.) eingerichtet. Hier hat der Landrat seinen Dienstsitz. Dieser nimmt neben den kommunalen Aufgaben auch Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde „als verlängerter Arm des Staates“ (Organleihe) wahr; er ist damit zuständig für den Vollzug von Kreis- und Staatsaufgaben. Im Fall der Vollkommunalisierung werden diese Aufgaben von Landrat und Landratsamt nicht als untere staatliche Verwaltungsbehörde, sondern als übertragene Aufgabe vom Landkreis selbst ausgeführt. So führt er die allgemeine Aufsicht und die Sonderaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden aus. Er kann zum Beispiel auch Leiter des Schulamts oder der Kreispolizeibehörde sein. Zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben die Landkreise eine Kreisumlage von den kreisangehörigen Gemeinden und erhalten, abhängig von der konkreten Ausgestaltung in den einzelnen Ländern, finanzielle Zuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs.

Der Landkreis und die kreisangehörigen Gemeinden stehen zueinander in einem engen partnerschaftlichen Verhältnis. Sie teilen sich die Erledigung derjenigen Aufgaben, die von einer kreisfreien Stadt allein wahrgenommen werden. Aufgrund der Einwohnerzahl und der damit verbundenen unterschiedlichen Leistungsfähigkeit erledigen größere kreisangehörige Gemeinden zusätzlich Aufgaben, die für kleinere Gemeinden der Kreis wahrnimmt. Der Kreis nimmt sich also dann einer Aufgabe an, wenn die Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht ausreicht oder ein finanzieller Ausgleich zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Kreis notwendig, aber auch wenn eine einheitliche Erledigung über Gemeindegrenzen hinweg erforderlich ist.


Kreise bzw. Landkreise in Deutschland, kreisfreie Städte (in Baden-Württemberg Stadtkreis genannt) gelb markiert (Stand 2017).
Politische Gliederung Deutschlands in Länder mit Regierungsbezirken, (Land-)Kreisen und kreisfreien Städten