Die Landstände des Großherzogtums Hessen bildeten die Vertretung der Untertanen des Großherzogtums Hessen gegenüber Großherzog und Regierung zwischen 1820 und 1918. Nach der Novemberrevolution wurde der Landtag des Volksstaates Hessen funktionaler Nachfolger.
Sowohl in der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt als auch im Herzogtum Westfalen, das zu erheblichen Teilen 1803 der Landgrafschaft zugeschlagen worden war und dort bis 1814 verblieb, bestanden Landstände. Die Landstände des Herzogtums Westfalen, mit Sitz in Arnsberg, hatten es geschafft, in der Auseinandersetzung mit Kurköln erhebliche Mitspracherechte zu sichern und zu bewahren.
Die Landstände der Landgrafschaft Hessen bestanden zunächst auch nach der Landesteilung, die auf den Tod von Landgraf Philipp I. 1567 folgte, als „Samtlandtag“ weiter. Aber sowohl die Spaltung der Landgrafschaft und folgend die zunehmende Staatlichkeit der beiden die Teilung langfristig überstehenden Landesteile (Landgrafschaft Hessen-Kassel und Landgrafschaft Hessen-Darmstadt), wie auch der aufkommende Absolutismus drängten die Einrichtung ins Abseits. Die letzten Zusammenkünfte fanden in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts statt.
Im Rahmen der Gründung des Großherzogtums Hessen und der Auflösung des Alten Reichs 1806 wurden die Landstände durch den Großherzog Ludwig I. abgeschafft.[1]
Die Begriffe „Landstände“ und „Landtag“ hatten prinzipiell eine unterschiedliche Bedeutung. Die Begriffe wurden aber schon zeitgenössisch nicht konsequent zutreffend verwendet.
Großherzog Ludewig I. war ein überzeugter Anhänger des Monarchischen Prinzips und stand Forderungen nach einer Einschränkung seiner Macht kritisch gegenüber. Andererseits war eine Verfassung dringend erforderlich, da die vom Großherzogtum seit 1803 eingesammelten Landesteile integriert werden mussten, um einen Staat zu schaffen. Weiter enthielt § 13 der Deutschen Bundesakte eine entsprechende Vorgabe.[3]