Legaldefinition


Legaldefinition ist die Definition eines Rechtsbegriffs in einem Gesetz durch den Gesetzgeber. Nicht legal definierte Rechtsbegriffe sind unbestimmte Rechtsbegriffe.

Umfang und Inhalt werden dabei für die Zwecke des Gesetzes, in welchem die Legaldefinition enthalten ist, festgelegt. Gesetzestechnisch kann diese Legaldefinition bewusst eng gestaltet werden, was die Anwendbarkeit des betroffenen Gesetzes im Alltag von vornherein einschränkt. Eine entsprechend weite Definition sorgt für eine umfassende Anwendbarkeit der entsprechenden Bestimmungen. Eine Legaldefinition kann einen Begriff dabei bewusst anders als im allgemeinen Sprachgebrauch üblich definieren und so den Anwendungsbereich des Gesetzes erweitern oder einschränken. Aufgrund ihrer Bindungswirkung für die Gerichte dienen Legaldefinitionen auch deren Kontrolle und sind damit Ausdruck des Gewaltenteilungsgrundsatzes.

Der Gesetzgeber benutzt das Mittel der Legaldefinition recht häufig. Er geht dabei das Risiko ein, bei einer zu engen Definition nicht alle möglichen Anwendungsfälle zu erfassen, obwohl er ihre Erfassung gewollt hätte (Gesetzeslücke) oder bei einer zu weiten Definition auch jene Fälle zu erfassen, die nicht vom Gesetz erfasst werden sollten (Mitnahmeeffekt).

Bei vielen definitionswürdigen Begriffen vermeidet er ganz bewusst eine Legaldefinition, weil sich deren Inhalt und Umfang im Zeitablauf ändern kann und dadurch eine gesetzliche Regelung nicht mehr mit der gegenwärtigen Rechtspraxis übereinstimmen würde. Beim Aktiengesetz 1965 hat etwa der Gesetzgeber davon abgesehen, den Begriff „Unternehmen“ zu definieren, weil es ihm zu kompliziert erschien und mit großen praktischen Schwierigkeiten verbunden war.[1] Bei einigen Legaldefinitionen werden Begriffsmerkmale, die die Alltagssprache als selbstverständlich empfindet, wiederum nicht übernommen. So ist der Begriff „Gebäude“ in den Landesbauordnungen der Bundesländer definiert und lässt bei der Aufzählung der verschiedenen Begriffsmerkmale jedoch offen, ob ein Gebäude auch Fenster oder Wände haben muss. Nach dem Bauordnungsrecht sind Gebäude „selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Mensch und Tier oder Sachen zu dienen“ (§ 2 Abs. 2 LandesbauO NRW). Gebäude sind Häuser und andere Bauwerke, auch Tiefgaragen.[2] Dabei kommt es auf die Umschließung durch Wände nicht an; die Überdachung allein ist ausreichend. Dass Fenster und Wände nicht Bestandteil der Legaldefinition geworden sind, ist sicherlich keine Gesetzeslücke. Vielmehr wurde der Gebäudebegriff wenig konkret definiert, um die spätere bauliche Entwicklung anderer Bauformen nicht durch eine zu enge Definition des Gebäudebegriffs von vornherein auszuschließen.