Die Wahlen der nicht-adligen Mitglieder zur 2. Kammer der Landstände des Großherzogtums Hessen erfolgten in Ein-Personen-Wahlbezirken.
Die ursprüngliche Einteilung der Wahlbezirke richtete sich nach den Grenzen der Ämter im Großherzogtum. Hierbei wurde in Kauf genommen, dass die Größe der einzelnen Wahlkreise recht unterschiedlich ausfiel.
Die Abgeordneten in Darmstadt und Mainz wurden (abweichend von übrigen Land) in 2 Personenwahlkreisen gewählt. Erst 1911 wird diese Praxis aufgegeben und diese Stadtwahlkreise tatsächlich geteilt.
Die Aufteilung der Wahlbezirke wurde in der „Bekanntmachung über die Wahlbezirke“ vom 29. März 1820 durch den Großherzog festgelegt.[2]
Im Rahmen der Märzrevolution kam es zu einer gravierenden Wahlrechtsänderung. Das Wahlgesetz von 1849[3] sah eine direkte und allgemeinere Wahl der Abgeordneten der zweiten Kammer vor. Auch die erste Kammer sollte gewählt werden. Hier war jedoch weiter ein Zensuswahlrecht vorgesehen. In diesem Zusammenhang wurden auch die Wahlbezirke neu geregelt.[4] Hierbei wurde auf die Trennung zwischen Land und Stadt verzichtet. Diese Wahlbezirkseinteilung war für die 12. 13. und 14. Landtagsperiode relevant.
Auch die 25 Mitglieder der Ersten Kammer wurden in dieser Zeit in 25 Ein-Personen-Wahlbezirken direkt gewählt.[5]