Das mutuum (lateinisch Darlehen) war ein Realvertrag des römischen Rechts zur Übereignung einer Geldsumme.
Das mutuum bestand in einem Darlehensvertrag, bei dem der Gläubiger (creditor, mutuo dans) dem Schuldner (debitor, mutuo accipiens) Geld oder vertretbare Sachen (res fungibiles) übereignete, wobei der Schuldner sich verpflichtete, am Fälligkeitstag gleiche Art und Güte zurückzugeben. Das mutuum im römischen Recht war unentgeltlich, weshalb Zinsen gesondert durch Stipulation zu vereinbaren waren. Meist handelte es sich um Gefälligkeitsdarlehen unter Freunden, aber auch zur Vermehrung des Ansehens, zur Schaffung von Abhängigkeiten oder in Erwartung einer Gegenleistung (Remuneration). Derartige Darlehen gewährte der Römer auch seiner Klientel.
Für das Gelddarlehen besaß das altrömische Recht ein Formgeschäft, bei dem die Darlehensverbindlichkeit als eine Geldschuld (lateinisch aes et libram) begründet wurde (sog. nexum). Daneben trat das formfreie mutuum. Das mutuum gehört zum ius gentium, den Peregrinen zugänglichen Vertragsformen. Die Etymologie des Wortes ist unklar: Die Römer leiteten mutuum von „dass aus meinem dein wird“ (lateinisch ex meo tuum fit).[1] Heute geht man hingegen vom Ursprung „bewegen, verändern“ (lateinisch movere, mutare) aus:
„Schon in frühester Zeit müssen mit (…) befreundeten Völkern Verträge über Verkehr und Rechtsfolge abgeschlossen und die Grundlage des internationalen Privatrechts (ius gentium) geworden sein, das sich in Rom allmählich neben dem Landrecht entwickelt hat. Eine Spur dieser Rechtsbildung ist das merkwürdige mutuum, der „Wandel“ (von mutare; wie dividuus); eine Form des Darlehens, die nicht wie das Nexum auf einer ausdrücklich vor Zeugen abgegebenen bindenden Erklärung des Schuldners, sondern auf dem bloßen Übergang des Geldes aus einer Hand in die andere beruht und die so offenbar dem Verkehr mit Fremden entsprungen ist wie das Nexum dem einheimischen Geschäftsverkehr. Es ist darum charakteristisch, dass das Wort als μοίτον im sizilischen Griechisch wiederkehrt; womit zu verbinden ist das Wiedererscheinen des lateinischen carcer in dem sizilischen κάρκαρον. Da es sprachlich feststeht, dass beide Wörter ursprünglich latinisch sind, so wird ihr Vorkommen in dem sizilischen Lokaldialekt ein wichtiges Zeugnis für den häufigen Verkehr der latinischen Schiffer auf der Insel, welcher sie veranlasste, dort Geld zu borgen und der Schuldhaft, die ja überall in den älteren Rechten die Folge des nicht bezahlten Darlehens ist, sich zu unterwerfen.“
Das mutuum kam durch die Übereignung einer nach Zahl, Maß und Gewicht bestimmbaren Sache zustande.[2] Zumeist handelte es sich um eine Geldsumme, deren Hingabe zur Rückzahlungsverpflichtung in gleicher Höhe führte. Die Rückleistungspflicht war gattungsmäßig bestimmt (lateinisch tantundem eiusdem generis).