Die Nachschusspflicht kommt insbesondere im Gesellschaftsrecht und Finanzwesen vor und betrifft allgemein die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung eines Wirtschaftssubjekts, bestimmte nachträglich auftretende Verbindlichkeiten zu begleichen.
Als Nachschusspflicht bezeichnet man die Verpflichtung eines Gesellschafters oder Genossen, anteilsmäßig das bestehende Gesellschaftskapital zu erhöhen bzw. für entstandene Verluste zu haften. Sie kann sich aus dem Gesetz, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag ergeben.
In diesem Zusammenhang unterscheidet man zwei Arten von Nachschusspflicht. Sie ist entweder beschränkt (bis zur Haftsumme) oder auch unbeschränkt:[1]
Auch bei der Genossenschaft kennt man die beschränkte und unbeschränkte Nachschusspflicht (§ 6 Nr. 3 GenG). Im Falle der Insolvenz einer Genossenschaft sind die Mitglieder regelmäßig verpflichtet, über den oder die übernommenen Geschäftsanteile hinaus Nachschüsse zu leisten, um die Ansprüche der Gläubiger gegenüber der Genossenschaft auszugleichen (§ 105 GenG).
Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) kann in der Satzung vorsehen, dass zusätzlich zu den Beiträgen von den Mitgliedern Leistungen zu erbringen sind, die von in der Satzung näher geregelten Voraussetzungen abhängig sind und sich wirtschaftlich wie eine Erhöhung der Beiträge auswirken. Umfang und Einziehung der nachgeforderten Beiträge müssen in der Satzung genau festgelegt werden (§§ 179 Abs. 2 VAG, § 182 VAG).
Bei der BGB-Gesellschaft haben gemäß § 735 BGB die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht ausreicht.[2]