Unter Pfand versteht man im Pfandrecht Rechtsobjekte, die dem Gläubiger als Sicherheit für seine Forderung zur Verfügung gestellt werden.
Das Pfand ist das alleinige Rechtsobjekt im Pfandrecht. Beteiligte sind der Pfandgläubiger (Sicherungsnehmer), der Kreditnehmer (Sicherungsgeber) oder ein dritter, nicht kreditnehmender Sicherungsgeber. Das Pfandrecht sieht insbesondere vor, dass der Pfandgläubiger lediglich Besitz am Pfandobjekt erlangt, während der Schuldner oder ein dritter Pfandgeber das Eigentum hieran behält. Bei Eintritt der Pfandreife erhält der Pfandgläubiger die gesetzliche Befugnis, auch als bloßer Besitzer das Pfand zu verwerten, wenn die gesicherte Forderung fällig ist und ganz oder teilweise nicht beglichen wird. Als Pfandobjekte kommen bei materiellen Sachen sowohl bewegliche Sachen (Edelmetalle, Schmuck; Faustpfand) als auch unbewegliche Sachen wie Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Grundpfandrecht) in Frage. Auch immaterielle Güter wie Forderungen, Konzessionen, Lizenzen, Patente, Warenzeichen, Markenzeichen, gewerbliche Schutzrechte, Firmenwerte und Urheberrechte können als Pfand dienen, sofern sie nicht zu den höchstpersönlichen Rechten gehören.
Bereits das römische Zwölftafelgesetz aus 451 v. Chr. ließ das Pfand als Besitzpfand zu.[1] Im 2. Jahrhundert v. Chr. erschien es in catonischen Geschäftsformularen.[2] Von der Faust (lateinisch pugnus) leitete man im römischen Recht das Wort für Pfand (lateinisch pignus) ab.[3] Der Gläubiger musste das Pfand also in Händen halten und erhielt hierdurch die Rolle des Besitzers. Es lag vollständig im Risiko des Gläubigers, ob er bei Pfandreife bei der Verwertung einen Mehrerlös (lateinisch superfluum) erzielte oder einen Mindererlös mit Restforderung (lateinisch reliquum) übrigbehielt. Den Mehrerlös musste er nicht an seinen Schuldner herausgeben, auf der Restforderung blieb er sitzen.
Aus den römischen Ostprovinzen gelangte unter Kaiser Julian (360–363 nach Christus) zusätzlich das besitzlose Pfandrecht aus Griechenland nach Italien (lateinisch hypotheca).[4] Ulpian trennte dabei klar zwischen dem Besitzpfand (lateinisch pignus) und dem besitzlosen Pfand (lateinisch hypotheca).[5] Das Pfandobjekt (lateinisch corpus) haftete für eine gegenwärtige oder künftige Forderung, selbst wechselnde Warenbestände ließen sich verpfänden.[6] Eine Verfallsklausel (lateinisch lex commissoria) sorgte dafür, dass der Gläubiger am Pfand Eigentum erlangte, sobald der Schuldner am Fälligkeitstag sein Darlehen (lateinisch mutuum) nicht zurückzahlte. Später schrieb eine Verkaufsvereinbarung (lateinisch pactum de vendendo) einen etwaigen Mehrerlös dem Schuldner zu.[7] Von Beginn an verbanden die Römer mit der Pfandbestellung die enge Beziehung zwischen Pfand und Forderung, die als Akzessorietät bis heute erhalten ist.