Preisgefahr


Die Preisgefahr (seltener Vergütungs-[1] oder Gegenleistungsgefahr[2]) ist ein Rechtsbegriff aus dem Allgemeinen Schuldrecht. Sie betrifft die Frage, ob in einem synallagmatischen Vertrag im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und vollständiger Erfüllung i. S. d. § 362 BGB[3] bei einem Wegfall der Hauptleistung nach § 275 BGB die vereinbarte Gegenleistung noch zu erbringen ist,[1] die regelmäßig in einer Geldleistung (Preis) besteht. Für den Gläubiger der Hauptleistung bezeichnet sie das Risiko, trotz Wegfalls der Hauptleistung die Gegenleistung noch erbringen zu müssen,[4] für den Schuldner umgekehrt die Gefahr, wegen des Wegfalls die Gegenleistung nicht zu erhalten.

Die Preisgefahr wird im deutschen Recht im Grundsatz von § 326 Abs. 1 BGB geregelt. Wer nach § 275 BGB nicht leisten muss, der hat auch keinen Anspruch auf die vereinbarte Gegenleistung. Grundsätzlich liegt die Preisgefahr damit beim Schuldner der Hauptleistung.[5]

Beispiel: Käufer K kauft von Verkäufer V dessen Dackel, der direkt nach dem Vertragsschluss (aber vor der Übergabe) von einem Blitz getroffen wird. V muss nach § 275 Abs. 1 BGB nicht leisten, K muss im Gegenzug auch den Kaufpreis nicht bezahlen (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder kann ihn zurückfordern, wenn er schon gezahlt hat (§ 326 Abs. 4 BGB).

Hiervon macht das Gesetz allerdings einige Ausnahmen und verlagert die Preisgefahr auf den Gläubiger.[2]

Ist der Gläubiger für das Leistungshindernis allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.[5]

Beispiel: K kauft den Dackel des V, der diesmal nicht vom Blitz getroffen, sondern (vor der Übergabe) von K erschossen wird. Dieser muss den Kaufpreis bezahlen, obwohl er auf die Hauptleistung wegen § 275 Abs. 1 BGB keinen Anspruch hat.