Anspruch (Recht)


Als Anspruch bezeichnet die Rechtswissenschaft das Recht, von einem anderen ein Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen zu verlangen. Der Anspruch gehört wie die Persönlichkeits-, Sachen- und Gestaltungsrechte zu den subjektiven Rechten. Im Gegensatz zum objektiven Recht geben diese dem Einzelnen eine konkrete Rechtsmacht. Die subjektiven Rechte werden unmittelbar vom objektiven Recht abgeleitet.

Die Bedeutung des Anspruchs für das Zivilrecht wird deutlich, wenn das gesamte Zivilrecht als Anspruchssystem begriffen wird. Dem liegt die Auffassung zugrunde, dass die römisch-rechtlich geprägte Lehre vom Anspruch ein Schlüssel zum Verständnis für die Anwendung der zivilrechtlichen Gesetze, insbesondere des BGB, darstellt. Der Richter entscheidet über die im Fall gestellte Rechtsfrage auf der Grundlage einer Gesetzesauslegung unter dem Gesichtspunkt der Lehre vom Anspruch.[1][2]

Die Vorstellung des Anspruchs wurde in Deutschland maßgeblich von Bernhard Windscheid für die Zivilrechtswissenschaft entwickelt,[3] hat sich inzwischen aber auch in anderen Rechtsgebieten etabliert. Wesentlich dafür war die Unterscheidung zwischen subjektiver Rechtsposition und ihrer klageweisen Geltendmachung, wie sie im aktionenrechtlichen Denken des zuvor gelehrten gemeinen Rechts noch nicht vollzogen war.

Unter Anspruch im materiell-rechtlichen Sinne wird das Recht eines Einzelnen (subjektives Recht) verstanden, von einem anderen ein Tun, etwa die Zahlung eines Geldbetrags, die Abgabe einer Willenserklärung oder die Übergabe einer Sache, ein Dulden, wenn jemand beispielsweise die Nutzung einer Sache oder eines Rechts vertraglich anderen überlässt oder ein Unterlassen, beispielsweise das Unterlassen von unzumutbarem Lärm, zu verlangen. Eine Legaldefinition findet sich in § 194 Abs. 1 BGB. Derjenige, der das Tun, Dulden oder Unterlassen einfordern kann, wird als Gläubiger oder Anspruchsinhaber bezeichnet, derjenige, der es zu erbringen hat, als Schuldner oder Anspruchsgegner.

Ansprüche können sich unmittelbar aus einem Gesetz ergeben, so im Falle des Anspruchs auf Unterlassung von Lärm gegen einen Nachbarn. Diese Ansprüche werden als gesetzliche Ansprüche bezeichnet. Eine weitere bedeutende Gruppe von Ansprüchen entsteht durch Vereinbarungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner in einem Vertrag. Diese Ansprüche werden als vertragliche Ansprüche bezeichnet. Ein Beispiel ist der Anspruch auf Kaufpreiszahlung.[4]

Der Rechtssatz, aus dem sich der Anspruch im Einzelfall ergibt, ist für diesen Fall die Anspruchsgrundlage. Sie kann sowohl eine Gesetzesbestimmung als auch eine vertragliche Regelung sein.