Rechtsfolge


Als Rechtsfolge wird die rechtliche Konsequenz bezeichnet, die durch das Erfüllen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Regelung begründet wird.

Eine Rechtsfolge tritt nur ein, wenn durch den betreffenden Lebenssachverhalt sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Nicht jede Rechtsnorm braucht die intendierten Rechtsfolgen selber zu enthalten. Es ist auch möglich, auf die in einer anderen Rechtsnorm bereits enthaltenen Rechtsfolgen lediglich zu verweisen (Rechtsfolgenverweisung).

Rechtsfolgen können bestimmte Rechtspositionen begründen, ändern oder aufheben. So bestimmt beispielsweise § 305 Abs. 2 BGB, unter welchen Voraussetzungen allgemeine Geschäftsbedingungen in einen Vertrag einbezogen werden und deren Geltung für das betreffende Vertragsverhältnis begründen. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit einer Mietsache gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten (§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB; Mietminderung). Die Pflicht des Mieters zur Entrichtung der vereinbarten Miete wird kraft Gesetzes geändert. Wiegt der Mangel der Mietsache so schwer, dass er die Tauglichkeit sogar aufhebt, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Die Mietzahlungspflicht ist für diese Zeit aufgehoben (§ 536 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Materiell-rechtliche Einwendungen und prozessuale Einreden können den Eintritt beziehungsweise Fortbestand oder die gerichtliche Durchsetzbarkeit einer zivilrechtlichen Rechtsfolge verhindern. Im Strafrecht stehen Rechtfertigungs- und Schuldausschließungs- sowie Entschuldigungsgründe der Strafbarkeit entgegen. Staatliche Hoheitsakte müssen formell und materiell rechtmäßig sein, damit die Rechtsordnung sie anerkennt.

Strafnormen drohen regelmäßig abstrakt als Rechtsfolge einen Strafrahmen an. Innerhalb dieses Strafrahmens bestimmt der Strafrichter die individuelle Strafzumessung.

Manche Normen eröffnen auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen. In diesen Fällen können mehrere Entscheidungen des Rechtsanwenders rechtmäßig sein (siehe Muss-, Soll- und Kann-Vorschrift).