Rechtsgrundlage, auch Ermächtigungsgrundlage oder Ermächtigungsnorm, ist ein Begriff aus dem deutschen Verwaltungsrecht und bezeichnet eine Rechtsnorm, die eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls ermächtigt.
Zuständigkeitsvorschriften sind dadurch gekennzeichnet, dass sie der Behörde bestimmte Aufgaben lediglich allgemein zuweisen, ohne auch dazu zu ermächtigen, die zur Erfüllung dieser Aufgaben nötigen Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen.
Eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage ist eine Rechtsnorm, die dem Anspruchsteller das Recht gibt, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB).
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Das strafrechtliche Gesetzlichkeitsprinzip ist in Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB verankert.[1]
Da die vollziehende Gewalt gem. Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden ist, darf die Verwaltung nur tätig werden, wenn sie dazu durch ein formelles Gesetz ermächtigt wurde.[2] Sie darf grundsätzlich nicht ohne gesetzliche Rechtsgrundlage handeln (Vorbehalt des Gesetzes) und mit ihren hoheitlichen Handlungen nicht gegen eine gesetzliche Regelung verstoßen (Vorrang des Gesetzes).[3]
Verwaltungsakte sind nur rechtmäßig, soweit sie von einer wirksamen Rechtsgrundlage gedeckt sind. Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt und einen etwaigen Widerspruchsbescheid auf (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).