Rechtsgut ist ein durch die Rechtsordnung geschütztes Gut oder Interesse.[1] Der Rechtsgüterschutz ist Hauptaufgabe des Strafrechts[2] und hat dort strafbarkeitsbeschränkende Funktion. Eine Strafrechtsnorm soll nach der Rechtsgutlehre nur dann legitim sein, wenn sie dem Schutz von Rechtsgütern dient. Anders als nach der Lehre von der Rechtspflichtverletzung[3] oder der Auffassung vom personalen Unrechtsbegriff eines Hans Welzel stellt das Rechtsgutkonzept den Erfolgsunwert einer Handlung in der Vordergrund.[4] Moralische Vorstellungen oder bloße Gefühle werden danach nicht durch das Strafrecht geschützt bzw. bestraft.[5]
Johann Michael Franz Birnbaum führte die Idee ein, verletzen könne man nicht Rechte, sondern nur die rechtsgegenständlichen Güter. Damit begann der „Übergang von der Rechtsverletzungslehre zur Rechtsgutsverletzungslehre“. Zunächst ermöglichte sie eine Erweiterung des Strafrechts. Heute wird sie meist als Begrenzung und Auslegungsrichtlinie aufgefasst.[6]
Deliktisch geschützte Rechtsgüter sind insbesondere das Leben, der Körper, die Ehre, die Freiheit und das Eigentum (§ 823 Abs. 1 BGB). Das Grundgesetz nennt in Art. 1 bis 19 GG grundrechtlich geschützte Rechtsgüter. Höchsten Rang genießt danach die vorbehaltlos garantierte Menschenwürde.
Art und Anzahl der geschützten Rechtsgüter sind nicht abschließend definiert. Dazu zählen etwa „das sich im Mutterleib entwickelnde Leben“[7] ebenso wie das „Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Märkte“.[8]
Rechtspolitisch und dogmatisch umstritten ist, ob der Gesetzgeber durch seine Entscheidung die einzelnen Rechtsgüter erst schafft, indem er sie in einer bestimmten Strafnorm schützt (normativer Rechtsgutsbegriff) oder ob es dem Gesetzgeber vorgegebene Rechtsgüter gibt, die dieser durch die Schaffung von Strafnormen unter Schutz stellen muss (überpositiver Rechtsgutsbegriff).[9]
Relevant wurde diese Diskussion etwa mit dem Inzest-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2008.[10][11][12][13]