Das Verb Saldo bedeutet „festmachen, zusammenfügen, ausgleichen“ (italienisch saldare), aus dem das Adjektiv gebildet wird (italienisch saldo, „fest“).[1] Es wird umgangssprachlich auch als Synonym für einen Differenzbetrag oder Zahlungsrest verwendet. Der Saldo (Plural Saldos, Saldi oder Salden[2]) ist ein neutraler Begriff, er ist konkret eine Forderung oder eine Verbindlichkeit, ein Gewinn oder ein Verlust, eine Einnahme oder Ausgabe, ein Überschuss oder Defizit.
Sind die Umsätze auf einem Konto im Soll (= linke Kontoseite) größer als im Haben (= rechte Kontoseite), entsteht ein Sollsaldo, andernfalls ein Habensaldo. Der Saldo ist also nach der größeren Kontoseite benannt und wird als Ausgleichsposten auf der kleineren Kontoseite eingesetzt,[3] sodass alle Konten formal stets ausgeglichen sind; der Begriff Bilanz (lateinisch bilancia, „Waage“) weist darauf hin. Der Saldo zeigt den Wert eines Kontos an, mit dem es in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung übertragen wird. Bei letzterer wird der Erfolg als der Saldo zwischen Aufwendungen und Erträgen definiert.
Beim Kontokorrent des § 355 HGB – das auch den Girokonten zugrunde liegt – wird der Saldo als Überschuss bezeichnet, der der einen oder anderen Vertragspartei zusteht (§ 355 Abs. 1 HGB). Der Sollsaldo ist dementsprechend ein debitorischer, der Habensaldo ein kreditorischer Kontostand. Der Saldo muss mindestens einmal pro Jahr durch den Rechnungsabschluss festgestellt werden.
Beim Girokonto sehen die AGB der Kreditinstitute vierteljährliche Rechnungsabschlüsse vor.[4] Der Kontoauszug, den die Kreditinstitute für ihre Kunden erstellen, ist mithin rechtlich keine Saldoanerkenntnis, sondern lediglich als informatorischer Tagessaldo zu bewerten. Im Kontoauszug werden die Belastungen (Bankgebühren, Barauszahlungen, Lastschriften, Sollzinsen, Überweisungen, Echtzeitüberweisungen) und Gutschriften (Bareinzahlungen, Habenzinsen, Überweisungen) zu einem Saldo verrechnet; dieser Verrechnungsvorgang wird auch „Saldierung“ genannt. Die Rechtsnatur dieser in das Kontokorrent einzustellenden einzelnen Transaktionen ändert sich zwar nicht, ihre isolierte Geltendmachung ist aber nicht mehr möglich. Dementsprechend können sie einzeln auch nicht mehr Gegenstand einer Abtretung, Verpfändung, Kontopfändung oder Aufrechnung sein.[5] Wird gleichwohl ein Anspruch selbständig eingeklagt, so steht dem die Einwendung der Kontokorrentbindung entgegen.[6] Mit dem durch Verrechnung ermittelten Saldo, der durch Rechtsgeschäft anerkannt werden muss (Saldoanerkenntnis), entsteht eine eigenständige Forderung, die selbständig abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden kann. Nur noch der anerkannte Saldo ist daher Gegenstand von Verfügungen.