Schuld bedeutet im Privatrecht die von einem Schuldner gegenüber seinem Gläubiger übernommene Leistungspflicht.
Im Privatrecht ist mit dem Schuldbegriff die „Verpflichtung zur Leistung“ gemeint (§ 241 BGB), also ein Tun, Dulden oder Unterlassen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit. Das Wort Schuld ist zivilrechtlich nicht bloß der Singular von Schulden, denn unter letzteren werden lediglich Geldschulden erfasst. Vielmehr ist der zivilrechtliche Schuldbegriff umfangreicher und erfasst das gesamte Verschulden und Vertretenmüssen. Ein Verschulden etwa im Sinne der §§ 276 und 278 BGB (Vorsatz und Fahrlässigkeit beim Schuldner und auch bei Erfüllungsgehilfen) ist die Voraussetzung für das Entstehen einer Schuld. Umstritten ist, ob der zivilrechtliche und der strafrechtliche Schuldbegriff den gleichen Inhalt haben.[1]
In den Institutionen des hochklassischen Juristen Gaius finden sich um 160 n. Chr. im Regelungszusammenhang zum Recht der Sachen (lateinisch res) auch Obligationen (lateinisch obligatio).[2] Im Rahmen des später so genannten Institutionensystems, wurden das Sachen- und das Schuldrecht im rechtlichen Zusammenhang geregelt.[3] Der Vertrag (lateinisch contractus) war ein schuldbegründender Tatbestand, wobei nach Gaius „jede Obligation aus Kontrakt oder aus Delikt“ entstand.[4] Er unterschied die vertraglichen Obligationen nach Sachübereignung sowie mündlichem beziehungsweise schriftlichem Leistungsversprechen. Letzteres wurde zu Beweiszwecken im Hausbuch des Gläubigers eingetragen.[5][6] Die Schuldverhältnisse wurden ebenso wie die Erbschaft (lateinisch hereditas) und der Nießbrauch (lateinisch usufructus) somit als unkörperliche Sachen (lateinisch res incorporales) angesehen.[7]
Dem Deutschen Wörterbuch der Brüder Grimm zufolge stammt das Wort Schuld aus dem germanischen Wort „skulan“ für „sollen“.[8] Hiervon abgeleitet ist der frühere westgermanische Dorfschulze, der die Mitglieder einer Gemeinde zur Leistung ihrer Schuldigkeit anhielt. Die germanistische Fachliteratur fasste Schuld und Haftung als nebeneinander existierende, verschiedenartige Wurzeln der Obligation auf.[9] Das germanische Recht trennte Schuld und Haftung; Schuld ist das Leistensollen, Haftung das Einstehen für den Fall der Nichterfüllung.[10] Das althochdeutsche „skuld“ aus dem Jahre 765 stand für „Schuldigkeit“.[11] Ortolph Fuchsberger übersetzte die Obligation erst im Jahre 1538 mit „Verpflichtung“.[12] Das eine Schuld oder Schulden tragende Rechtssubjekt heißt entsprechend Schuldner, dessen Schuld kann aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis herrühren.