Staatsgebiet


Das Staatsgebiet oder Staatsterritorium (ugs. manchmal auch nur schlicht als Land bezeichnet) ist neben dem Staatsvolk und der Staatsgewalt eines der drei Elemente eines Staates im völkerrechtlichen Sinne. Es ist der territoriale Bereich, den der Staat dauerhaft und geordnet beherrscht und wo er über eine für dieses Gebiet geltende Verwaltungs- und Rechtsordnung verfügt, die unter anderem die Rechtmäßigkeit und damit die Legitimität des staatlichen Gewaltmonopols für die in ihm lebenden Menschen (Bürger) herstellt. Dadurch wird in einem Rechtsstaat weitestgehend für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gesorgt und hierzu innerhalb des Staatsgebiets sowohl auf Bürger als auch auf öffentliche Institutionen legitimierter (= gesetzes-/verfassungskonformer) Zwang ausgeübt, um das Verhalten der beiden Parteien im Sinne des Gemeinwohls zu beeinflussen. Der deutsche Jurist Ernst Zitelmann bezeichnete das Staatsgebiet daher als den „Schauplatz der staatlichen Herrschaft“. Es ist zu unterscheiden vom Hoheitsgebiet, in dessen Raum ein Staat seine Hoheitsrechte auch tatsächlich ausübt.

Unter juristischem Aspekt ist das Staatsgebiet ein räumlicher Geltungsbereich bestimmter Rechtsnormen (Kompetenzenbereich). Daraus folgt aber nicht, dass der Geltungsbereich aller staatlichen Normen auf das Territorium beschränkt sein muss (z. B. Verfolgung von im Ausland begangener Straftaten von eigenen Staatsangehörigen nach dem eigenen Strafgesetz). Hingegen sind die Kompetenzen des Territorialstaates zur Vornahme von Hoheitsakten – z. B. zum Erlass und zur Vollstreckung von Gerichtsurteilen aus den genannten Strafgesetzen – auf das eigene Staatsgebiet beschränkt.

Damit ist nicht die Gebietshoheit gemeint. In der Regel fallen aber beide Begriffe zusammen. Ein Beispiel für ein von der Gebietshoheit abweichendes Staatsgebiet ist die Guantánamo-Bucht auf Kuba. Es untersteht der Gebietshoheit der USA, die territoriale Souveränität obliegt aber Kuba.

In seinem Staatsgebiet hat ein Staat grundsätzlich die uneingeschränkte Staatsgewalt („Hoheit“) über alle dort befindlichen Sachen und Personen.[1] Dies erstreckt sich neben den eigenen Staatsangehörigen also auch auf Ausländer. Notwendigerweise ergibt sich direkt hieraus auch die „negative“ Funktion, nach der es anderen Staaten verboten ist, auf fremdem Staatsgebiet Hoheitsmacht auszuüben.[2] Gleichwohl kann ein Staat jedoch anderen Staaten über einen zwischenstaatlichen Vertrag (z. B. ein Staatsservitut) oder anderen Organisationen Hoheitsbefugnisse auf seinem Territorium einräumen (z. B. Kirchen zur Erhebung von Kirchensteuern) und sogar die Befugnis verleihen, Rechtsakte mit unmittelbarer innerstaatlicher Wirkung vorzunehmen (so z. B. im Fall der Europäischen Union).