Standesherr (oder standesherrlich) bezeichnete im Deutschen Bund die Mitglieder hochadeliger Häuser, die im Zuge der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches zwischen 1803 und 1815 durch Mediatisierung ihre Reichsstandschaft, also ihre reichsunmittelbaren Herrschaftsrechte (Landeshoheit mit Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat des Reichstags) verloren, aber gemäß der Deutschen Bundesakte weiterhin die Ebenbürtigkeit mit den regierenden Dynastien behielten und bis heute – insoweit die Kategorie „Ebenbürtigkeit“ noch adelsrechtliche oder habituelle Geltung hat – als ebenbürtig gelten. Die Deutsche Bundesakte räumte ihnen in Art. XIV zum Ausgleich erhebliche Sonderrechte ein. Die standesherrlichen Familien bilden die so genannte Deuxième Partie, also die Zweite Abteilung im Almanach de Gotha bzw. im Gothaischen Hofkalender und bis heute in der Bandreihe Fürstliche Häuser des Genealogischen Handbuchs des Adels. Die Standesherren im Deutschen Bund sind zu unterscheiden von den Freien Standesherrschaften in den Ländern der Krone Böhmens, später besonders in der Lausitz und in Schlesien blühend, dann zu Preußen gehörend, die trotz mancher Vorrechte nie reichsständisch waren und folglich bis 1803/1806 auch nicht dem Hochadel angehörten.
Die Standesherren konzentrierten sich vor allem im süd- und westdeutschen Raum, in geringerer Zahl gab es sie auch in anderen Teilen des Deutschen Bundes. Sie entsprachen den im Heiligen Römischen Reich im Reichsfürstenrat des Reichstags vertretenen Inhabern der Virilstimmen, also den Reichsfürsten, soweit sie inzwischen mediatisiert waren, sowie der Kuriatstimmen, also den mit je einer gemeinsamen Stimme vertretenen Gruppen der vier „Grafenbänke“ (des Wetterauer Grafenvereins, des schwäbischen, fränkischen und niederrheinisch-westfälischen Reichsgrafenkollegiums).[A 1]