Unter Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründen versteht man im deutschen Strafrecht persönliche Umstände eines Täters, die zu seiner Straflosigkeit führen. Strafausschließungsgründe liegen bereits zur Tatzeit vor, während Strafaufhebungsgründe erst nach der Tat eintreten.
Die beiden Aufhebungsgründe können gemäß § 28 Abs. 2 StGB nur solche Täter oder Teilnehmer entlasten, bei denen sie persönlich vorliegen.[1]Da die Strafbarkeit des Teilnehmers ebenso unberührt bleibt wie die Rechtswidrigkeit der Tat, ist Notwehr gegen sie weiterhin zulässig.[2]
Die Strafbarkeit eines Verhaltens wird in der Regel durch das tatbestandsmäßige Unrecht und die Schuld des Täters begründet. In Ausnahmefällen ist eine Bestrafung indes nur möglich, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen. Neben den objektiven Bedingungen der Strafbarkeit können streng personenbezogene und jenseits von Unrecht und Schuld liegende Aspekte entweder strafausschließend oder strafaufhebend wirken.
Strafausschließungsgründe sind Umstände, die bereits bei der Tatbegehung vorgelegen haben müssen und von vornherein zur Straflosigkeit führen. Diese Privilegierung kann unterschiedlich motiviert sein. Während der Gesetzgeber auf bestimmte Konfliktsituationen Rücksicht nehmen und dem geringeren Schuldgehalt Rechnung tragen will, gehen andere Ausschließungsgründe auf kriminalpolitische Erwägungen zurück.
Zu den persönlichen Strafausschließungsgründen zählen das jugendliche Alter von Geschwistern und Abkömmlingen beim Beischlaf zwischen Verwandten nach § 173 Abs. 3 StGB, die Indemnität von Abgeordneten nach Art. 46 GG, § 36 und die Beteiligung an Vortaten bei der Begünstigung nach § 257 sowie der Strafvereitelung nach § 258 StGB.[3]
Bei den Strafaufhebungsgründen handelt es sich um Gegebenheiten, die erst nach der Tatbegehung eintreten und dazu führen, die zunächst begründete Strafbarkeit rückwirkend aufzuheben. Zu diesen Umständen gehören die tätige Reue, der Rücktritt vom Versuch gem. § 24 StGB sowie vom Versuch der Verbrechensbeteiligung gem. § 31 StGB.