Der Tatbestand, auch Tatsächlichkeit, Gegebenheit oder Faktizität, ist ein grundlegender Begriff in der Philosophie und Rechtswissenschaft. Präzisiert wird er in spezieller Hinsicht:
Im weiteren Sinne wird der Begriff auch für Sachverhalte verwendet, die sich nicht auf einzelne Taten (Handlungen) zurückführen lassen (z. B. als sozialer Tatbestand bei Émile Durkheim).
Tatbestand ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Voraussetzungen des Gesetzes für eine Rechtsfolge; er benennt somit die abstrakten Merkmale, die einer Tat im rechtlichen Sinne zugrunde liegen. Er wird untergliedert in einzelne Tatbestandsmerkmale.
Man unterscheidet dabei zwischen geschriebenen und ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen. Die vom Gesetzgeber in die jeweilige Rechtsnorm geschriebenen Tatbestandsmerkmale werden in einigen wenigen Fällen von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung, rechtswissenschaftlicher Literatur oder Lehre ergänzt (etwa zur Abgrenzung zu sonst zwecklosen Normen).
Normtatbestände mit Elementen des Verschuldens oder der Vorwerfbarkeit, insbesondere Straftatbestände, enthalten objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale, die man in ihrer Gesamtheit auch objektiven Tatbestand (lateinisch actus reus) und subjektiven Tatbestand (lateinisch mens rea) nennt. Wer sie erfüllt, handelt tatbestandsmäßig.
Auch kann zwischen deskriptiven (beschreibenden) und normativen (ein Werturteil erfordernden) Tatbestandsmerkmalen differenziert werden: Während der Gesetzgeber mit dem Merkmal „Geschäftsräume“ (§ 123 StGB) nur etwas beschreibt, was sich in der allgemeinen Sachwahrnehmung vollständig erschließt, hat das Merkmal Eigentum (§ 823 Abs. 1 BGB) nur deshalb Aussagekraft, weil der Gesetzgeber es selbst geschaffen und präzisiert hat.