Eine Unterschrift (auch Signatur, von lateinisch signare ‚bezeichnen‘, zu lateinisch signum ‚Zeichen‘) ist die handschriftliche, eigenhändige Namenszeichnung auf Schriftstücken durch eine natürliche Person mit mindestens dem Familiennamen. Die Unterschriftsleistung ist zur Gültigkeit von Rechtsgeschäften, die mindestens der Schriftform bedürfen, erforderlich.
„Unter-schrift“ ist eine Lehnübersetzung zu lateinisch sub-scriptio, zu sub- „unter“ und scrībere „schreiben“. Unterschrift ist der „zum Zeichen der Anerkennung des Inhalts unter den Text einer Urkunde gesetzte eigenhändig geschriebene Name einer Person“.[1]
Unterschriften haben den Zweck, die Rechtswirksamkeit von Rechtsgeschäften oder Willenserklärungen herzustellen und zu beweisen und Fälschungen zu verhindern. Fehlt eine vorgesehene Unterschrift, so entbehrt die Urkunde der Beweiskraft.[2] Fehlt auf Schriftstücken die erforderliche Unterschrift oder ist sie aus bestimmten Gründen ungültig, so entfalten diese Schriftstücke keinerlei Rechtswirkungen, Verträge sind entsprechend nichtig. Auch ein guter Glaube an die Echtheit von Unterschriften genießt keinen Rechtsschutz, so dass ungültige oder gefälschte Unterschriften nicht zu rechtswirksamen Verträgen führen.
Historisch geht die Verwendung der Unterschrift in Rechtsakten wahrscheinlich auf das Siegel zurück.
Schon im Frühmittelalter finden sich Signaturen unter Dokumenten, etwa der Ostarrîchi-Urkunde Kaiser Ottos III. von 996. Hierbei schreibt der Schreiber das Monogramm unter den Text, der Herrscher signiert mit einem Punkt von eigener Hand (Autograph). Über ein reines Symbol wie etwa die Steinmetzzeichen hinausgehende Signaturen finden sich ab der Renaissance, in der Malerei etwa als „ops fec“ (lat. opus fecit „das Werk hat gemacht“) mit Namensnennung als Urheberangabe eines Künstlers auf seinem Werk, oder als Hausmarke. Diese Signierung wird im Barock zu einem Identitätsnachweis, aber auch zu einem Identifikationszeichen im Sinne eines personalisierten Markenzeichens, das Eindeutigkeit als Namenszeichen über Lesbarkeit des Namens stellt (Autogramm). Auch heute gilt geschäftlich ein Handzeichen anstelle einer vollständigen Unterschrift, sofern es notariell beurkundet ist.
Die moderne Datenverarbeitung erfordert neue rechtsverbindliche Formen einer Unterschrift im Sinne einer persönlichen Willensäußerung, die elektronische Signatur. Der Versuch, in elektronischen Kommunikationsmedien die Unterschrift wieder zu einem persönlichen Merkmal zu machen, hat die Signatur hervorgebracht, einen kurzen Textabschnitt unter E-Mails und Usenet-Beiträgen. Die Unterschrift dagegen auf einem Schreibtablet ohne elektronische Signatur genügt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München[3] nicht einer gesetzlich erforderlichen Schriftform.[4]