Urproduktion


Die Urproduktion (auch Primärsektor oder primärer (Wirtschafts-)Sektor) ist in der Volkswirtschaftslehre ein Wirtschaftssektor, der jene Erwerbstätigkeiten umfasst, die sich mit der Gewinnung von rohen Naturprodukten (Grundstoffen, Rohstoffen) aus Landwirtschaft (Agrarprodukte), Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei und im weiteren Sinne auch dem Bergbau beschäftigen.

Nach der Drei-Sektoren-Hypothese der Volkswirtschaftslehre gibt es neben der Urproduktion noch den Sekundärsektor, der die Vorleistungsgüter der Urproduktion weiterverarbeitet (Industrie und verarbeitendes Gewerbe, Handwerk) und den Tertiärsektor, der als Dienstleistungssektor alle Dienstleistungen bereitstellt, die in Unternehmen oder durch den Staat sowie in anderen öffentlichen Einrichtungen erbracht werden.[1] Zuweilen wird die Einteilung erweitert um den Quartärsektor und Quintärsektor.

Die Urproduktion nutzt ausschließlich den Produktionsfaktor Boden und dessen Bodenerträge, und zwar in der Landwirtschaft die Anbau- und Ackerflächen, in der Forstwirtschaft den Wirtschaftswald, während der Jagd das Jagdwild, in der Fischerei die Speisefische und im Bergbau die Bodenschätze. Auch Gartenbau und Imkerei gehören zur Urproduktion. Wirtschaftssubjekte, die sich hiermit befassen, nannte Erich Gutenberg Gewinnungsbetriebe,[2] die Grundstoffe, Naturprodukte und Rohstoffe herstellen.[3] Betriebe der Urproduktion sind Bauernhöfe, Bergwerke, Forstbetriebe, Molkereien, Mühlen, Sägewerke, Salinen oder Ziegeleien.[4]

Die Aggregation schließt bei der Urproduktion auch die verkehrsübliche Be- und Verarbeitung der Agrarprodukte ein (etwa das Dreschen des eigenen Getreides, das Melken der Kühe oder die Kelter des eigenen Weines). Eine erste Verarbeitungsstufe liegt erst dann vor, wenn die Verarbeitung zu einem anderen Zustand des Produkts, wie z. B. die Herstellung von Kondensmilch oder Milcherzeugnissen (Butter, Käse usw.) aus Rohmilch, geführt hat; wann eine erste Verarbeitung vorliegt, muss nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden.[5] Nach Art. 38 Abs. 1 AEUV gehört diese erste Verarbeitungsstufe noch zur Landwirtschaft.

Die Urproduktion ist gemäß § 6 GewO kein Gewerbe,[6] landwirtschaftliche Betriebe wie Bauernhöfe üben deshalb keine Gewerbe aus. Das wird im Einkommensteuerrecht deutlich, wo deren Einkünfte nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern nach § 13 EStG als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu versteuern sind. In Verbindung mit dem Verkauf der Agrarprodukte (z. B. in einem Hofladen) fällt die Tätigkeit in den Bereich des Einzelhandels.