Als Vergleich (ma. Mutsühne) bezeichnet man im deutschen Zivilrecht einen Vertrag, durch den ein Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis, über das die Parteien verfügen können, im Wege gegenseitigen Verlassens der Extrempositionen und Kompromissfindung beseitigt wird. Die Legaldefinition findet sich in § 779 BGB.
Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinne wird jede persönliche Beziehung oder die Beziehung einer Person zu einer Sache verstanden. Streit im Sinne der Norm besteht bei ausgetragenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen. Mit der Einigung über die Rechtsfolge und dass der Streit beziehungsweise die Ungewissheit beigelegt sein sollen, wird der Vergleich geschlossen. Anfechtbarkeit der Vergleichsregelung besteht nach allgemeinen Regeln mit Ausnahme einer Irrtumsanfechtung, die sich auf einen der ursprünglich streitigen oder ungewissen Punkte des Vergleichs bezieht, also gerade Gegenstand des Vergleichs war.
Der Prozessvergleich (auch gerichtlicher Vergleich) wird zum Zwecke der gütlichen Beilegung eines bei Gericht anhängigen Rechtsstreits geschlossen und hat eine Doppelnatur: Er ist sowohl Prozesshandlung als auch materielles Rechtsgeschäft.[1] Der Prozessvergleich muss zu richterlichem Protokoll genommen werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Er beendet den Prozess und ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ein Rechtsstreit wird durch einen Prozessvergleich beendet und verliert damit seine Rechtshängigkeit. Ein Prozessvergleich entfaltet keine Rechtskraft.
Eine Mediation im Rahmen eines Güteverfahrens vor einer staatlich anerkannten Gütestelle bietet den Parteien die Möglichkeit, unter Vermittlung eines speziell ausgebildeten neutralen Dritten, des Mediators, eine interessengerechte, einvernehmliche und dauerhafte Konfliktlösung zu erarbeiten und mit einem Vergleich abzuschließen. Ziel der Verhandlungsführung ist es, Sach- und Beziehungsebene zu trennen, Interessen auszugleichen und Entscheidungsalternativen unter neutralen Beurteilungskriterien zu suchen, um so einen Gewinn für alle Beteiligten zu schaffen (win-win-solution). Kommt es zu einem Vergleich, wird dieser von der Gütestelle in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert. Aus diesem kann gegebenenfalls wie aus einem Gerichtsurteil die Zwangsvollstreckung betrieben werden, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die außergerichtliche Streitbeilegung vor einer staatlich anerkannten Gütestelle hilft den Parteien, Einigungsoptionen frühzeitig zu erkennen und ist eine wirtschaftlich vorteilhafte Alternative zu langwierigen und teuren Gerichtsprozessen mit meist ungewissem Ausgang.
Um die Kosten und den Aufwand eines drohenden Gerichtsverfahrens abzuwenden, können die streitenden Parteien auf verschiedene Weise versuchen, zu einer außergerichtlichen Einigung zu kommen.