Ein Vertrag ist die von zwei oder mehr Vertragsparteien erklärte Einigung über die Begründung oder inhaltliche Änderung eines Schuldverhältnisses (§ 311 BGB).[1] Er basiert auf mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. In einer auf dem Grundsatz der Privatautonomie beruhenden Rechtsordnung wie der deutschen ist der Vertrag für den Einzelnen das wichtigste rechtliche Mittel zur Gestaltung der eigenen Lebensverhältnisse.
Einen Vertrag kann schließen, wer geschäftsfähig ist. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig wirksam vorzunehmen. Verträge, vor allem Kaufverträge, sind die am häufigsten vorkommenden Rechtsverhältnisse des Alltags. Der Vertrag ist ein wesentliches Mittel einer privatautonomen Lebensgestaltung durch eigenverantwortliche Rechtsetzung.[2] In Rechtsstaaten kennt man das Prinzip der Vertragsfreiheit als Ausprägung der Privatautonomie, die es jedermann gestattet, Verträge zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts verstoßen.
Der Vertrag war bereits im Alten Testament bekannt. Im 1. Buch Mose heißt es: „Da nahm Abraham Schafe und Rinder und gab sie dem Abimelech, und sie schlossen einen Bund miteinander“ (Gen 21,27 EU). Auch die einem Vertrag innewohnende gegenseitige Verpflichtung war üblich: „Sie sprachen: Wir sehen mit sehenden Augen, dass der Herr mit dir ist. Darum sprachen wir: Es soll ein Eid zwischen uns und dir sein, und wir wollen einen Bund mit dir schließen“ (Gen 26,28 EU).
Das römische Recht kannte eine Vielzahl von unterschiedlich bezeichneten Vertragstypen, jedoch bestand kein einheitliches Vertragsrecht.[3] Bereits im Jahre 116 v. Chr. ist der Vertrag belegt (lateinisch contractus, „Zusammenziehen“).[4] Gaius zählte 160 n. Chr. in seinen Institutionen den klagbaren Realvertrag (lateinisch re), Verbalvertrag (lateinisch verbis), Litteralvertrag (lateinisch litteris) und die bloße Zustimmung (lateinisch consensu) auf.[5] Den schuldrechtlichen Klagen musste demzufolge entweder ein Vertrag oder ein Delikt zugrunde liegen.[6]