Verwaltungsgliederung Österreichs


Die Verwaltungsgliederung Österreichs ist die vertikale administrative Struktur der Republik Österreich.

Oberste Verwaltungseinheit der föderal organisierten Republik ist der Bund, danach folgen Bundesländer, Bezirke und Gemeinden. Bund, Bundesländer und Gemeinden sind Gebietskörperschaften, und als solche Rechtspersonen. Die Bezirke sind reine Verwaltungseinheiten von Bund und Bundesländern und haben keine Selbstverwaltungskompetenzen.

In Österreich liegt der Schwerpunkt der öffentlichen Verwaltung der Gebietskörperschaften traditionell beim Bund. Diesem sind die wichtigsten Kompetenzen durch die Bundesverfassung durch taxative Enumeration mit Generalklausel übertragen. Er verfügt als einzige Verwaltungsebene über Organe in allen drei Branchen des Staatsaufbaus. Die Gesetzgebung wird durch den Nationalrat und den Bundesrat wahrgenommen. Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind der Bundespräsident, der Bundeskanzler, die Bundesminister (Art. 69 B-VG). Alle Organe der Gerichtsbarkeit sind – mit Ausnahme der Landesverwaltungsgerichte der einzelnen Bundesländer – Organe des Bundes.

Unterhalb des Bundes funktioniert die politische Gliederung Österreichs nach Gebietskörperschaften folgendermaßen:

Österreich ist ein Bundesstaat. Er gliedert sich in neun Bundesländer. Diese verfügen über eigene Landesregierungen, die die Landesverwaltung besorgen. Im Zuge der mittelbaren Bundesverwaltung nehmen die Landesregierungen auch Agenden der Bundesverwaltung wahr, sind in diesen Belangen aber gegenüber der Bundesverwaltung weisungsgebunden.

Eine weitere Verwaltungsebene in den Ländern bilden die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Städte mit eigenem Statut). Im Gegensatz zu den deutschen Kreisen haben sie aber keinen autonomen Wirkungsbereich. Die Bezirkshauptmannschaften sind Behörden der Landesverwaltung, die durch einen von der Landesregierung ernannten Bezirkshauptmann geleitet werden. Eine Demokratisierung der Bezirksverwaltungsbehörden – etwa durch die Direktwahl des Bezirkshauptmannes – wurde bereits im Jahr 1919 diskutiert, jedoch letztendlich nicht umgesetzt. In den Statutarstädten fällt die Bezirksverwaltung mit der Gemeindeverwaltung zusammen. Der Bürgermeister ist dann zugleich Bezirksverwaltungsbehörde,[2] wobei er seine Aufgaben in der Regel an den Magistrat delegiert hat.


Verwaltungsgliederung Österreichs
Die Bundesländer Österreichs