Bestandteil


Unter Bestandteil versteht man im deutschen Sachenrecht den Teil einer Sache, der nach natürlicher Verkehrsauffassung als zu der Hauptsache gehörig angesehen wird und nicht als selbständige Sache eingestuft werden kann.

Eine einfache Sache setzt sich nicht aus individualisierbaren Bestandteilen zusammen.[1] Hingegen besteht eine zusammengesetzte Sache aus mehreren, physisch abgegrenzten und wahrnehmbaren Bestandteilen, die an sich einer Selbständigkeit fähig sein könnten. Diese Bestandteile sind für die Einheit und Funktionstüchtigkeit einer Sache erforderlich, so dass fehlende einzelne Bestandteile die zusammengesetzte Sache weder vollständig machen noch ihr Funktionieren ermöglichen. Bei den einzelnen Bestandteilen stellt sich die Frage, ob an ihnen (Eigentums-) Rechte bestehen können. Das BGB definiert den Bestandteilsbegriff nicht, wohl aber die zusätzlichen Erfordernisse des wesentlichen Bestandteils in den §§ 93 ff. BGB.[2] Eine feste Verbindung spricht nach der Verkehrsauffassung für die Eigenschaft als Bestandteil, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Maßgebend ist vielmehr der räumliche Zusammenhang und der Zweck der Verbindung; letztlich entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise.[3]

Bestandteile gehören zu einer Hauptsache, zu der sie eine mehr oder weniger enge Verbindung aufweisen. Das BGB unterscheidet deshalb zwischen einfachen Bestandteilen, wesentlichen Bestandteilen, Zubehör und mit dem Grundstückseigentum verbundene Rechte. Wegen der Komplexität haben Rechtsprechung und Literatur sich besonders mit Grundstücken und Gebäuden befasst.

Die einfachen Bestandteile können von der Hauptsache getrennt werden, ohne dass ihre wirtschaftliche Nutzung in ihrer bisherigen Art nach der Trennung eingeschränkt ist. Einfache Bestandteile folgen gewöhnlich dem Schicksal der Hauptsache. Durch Trennung wird die Bestandteilseigenschaft allerdings aufgehoben, und die bisherigen Bestandteile werden nunmehr fähig, sich auch hinsichtlich ihrer rechtlichen Zugehörigkeit von der Hauptsache zu entfernen.[4] Zu den einfachen Bestandteilen gehören etwa serienmäßig hergestellte Kfz-Motoren in Neuwagen[5] und serienmäßige Austauschmotoren in Gebrauchtwagen.[6] Danach kann der Kraftfahrzeugmotor jederzeit als Antriebsmaschine für andere Fahrzeuge oder stationär verwandt werden. Die übrigen Bestandteile sind nach dem Ausbau des Motors gleichfalls in der bisherigen Weise zu verwenden. Es kann ein anderer Motor eingebaut und dadurch wieder ein betriebsfertiges Kraftfahrzeug geschaffen werden.