Infolge der Doppelfunktion Wiens als Stadtgemeinde und Land (Stadtstaat) fungieren die in den Wiener Gemeinderat, das oberste Verwaltungsgremium der Stadt Wien, gewählten 100 Politiker zugleich als Mandatare im Wiener Landtag, dem Landesparlament des Bundeslandes Wien. Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.
Nach der Wiener Stadtverfassung sind die Geschäfte der Stadt Wien und des Landes Wien getrennt zu führen. Demnach halten Gemeinderat und Landtag getrennte Sitzungen ab, obwohl ihnen dieselben Mitglieder angehören. Die Sitzungsberichte werden allerdings in derselben Schriftenreihe publiziert. Die Abgeordneten tagen, wenn sie als Gemeinderat einberufen sind, unter Vorsitz der Gemeinderatsvorsitzenden und können nur Angelegenheiten der Gemeinde Wien, nicht aber Angelegenheiten des Landes Wien erledigen. Wenn sie auf Einladung des Landtagspräsidenten oder der -präsidentin (nicht mit dem Gemeinderatsvorsitz identisch) als Landtag von Wien zusammentreten, dürfen die Abgeordneten nur Landesangelegenheiten, aber nicht Angelegenheiten der Gemeinde erledigen. Damit ist die Rechtslage in Wien anders als in den Stadtstaaten Berlin oder Hamburg.
Der erstmals nach der Revolution 1848 auf Grund des mit Kaiserlichem Patent erlassenen Provisorischen Gemeindegesetzes vom 17. März 1849[3][4] gebildete Gemeinderat wurde in den folgenden Jahrzehnten der Vergrößerung Wiens entsprechend vergrößert. Nach der Eingemeindung von Floridsdorf 1904/1905[5] umfasste er bis 1923 165 Mandatare, bis 1918 ausschließlich Männer. Die rechtlichen Bestimmungen dazu beschloss jeweils der Landtag von Niederösterreich als Landesgesetz.
Der Gemeinderat konnte erst nach 1918 von allen in Wien wohnhaften Staatsbürgern gewählt werden; bis dahin hatten die führenden Schichten Wiens und Niederösterreichs das allgemeine Wahlrecht, für Männer in Cisleithanien 1907 realisiert, in der Gemeinde- und Landespolitik verhindert.
Der Gemeinderat wird in der Wiener Stadtverfassung, die er am 10. November 1920, auf Grund des am gleichen Tag in Kraft getretenen Bundes-Verfassungsgesetzes zum ersten Mal als Landtag tätig, beschloss, vor dem Landtag genannt und ist das oberste Kollegialorgan der Gemeinde Wien als Stadt mit eigenem Statut.
1923 wurde die Zahl der Abgeordneten im Gemeinderat bzw. Landtag durch ein Landesverfassungsgesetz auf 120 herabgesetzt,[6] 1929 (bei der Wahl 1932 erstmals angewandt) auf 100[7] (diese Zahl gilt bis heute).