Wild (althochdeutsch wildi ‚ungezähmt‘, ‚verirrt‘), teilweise auch deutlicher Jagdwild genannt, bezeichnet die im Zusammenhang mit der Jagd relevanten bzw. jagdbaren Wildtiere.[1][2] Der Begriff Wild grenzt sich damit gegen den des Oberbegriffs Wildtier ab, der allgemein alle freilebenden Tiere umfasst.
Der Begriff Wild umfasst alle im Zusammenhang mit der Jagd relevanten Wildtiere und lässt sich in Abgrenzung von anderen durch den Menschen genutzten Wildtieren begreifen, etwa den fischbaren (Fische) oder sammelbaren (Schnecken, Frösche, Insekten) Wildtieren. Verschiedene Länder, so etwa Deutschland, Österreich und die Schweiz, haben in ihren Jagdgesetzen und -verordnungen darüber hinaus eine spezifische Legaldefinition des Begriffs, teils inklusive eines abschließenden Katalogs der als Wild geltenden Arten.
Das deutsche Bundesjagdgesetzes (BJagdG) § 1 Satz 1 definiert Wild als „wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen“, also die in den jagdrechtlichen Vorschriften aufgelisteten Arten. Wild nach dieser Definition bleiben selbst die Arten, die nach dem Jagdrecht ganzjährig geschont werden.
Es sind Jagdzeiten und Schonzeiten festgelegt. Die Jagdzeiten sind keine zwingende Einrichtung, sondern können in den Landesjagdgesetzen unterschiedlich festgelegt sein. Es gibt Wildarten, die ganzjährig geschont sind und demzufolge nicht bejagt werden dürfen (etwa der Wisent und alle Greifvögel). Sie sind aber durch das Jagdgesetz der Obhut und der Sorge für ihre Wohlfahrt dem Jagdausübungsberechtigten unterstellt (Hegeverpflichtung nach § 1 Abs. 1 BJagdG) und werden so zwingend durch den Jagdausübungsberechtigten geschützt. Die Bundesartenschutzverordnung sieht dies für Tiere, die nicht „Wild“ sind, nicht vor. Teile von Wild, auch wenn dies eine ganzjährige Schonzeit genießt, dürfen vom Jagdausübungsberechtigten angeeignet werden, ebenso natürlich verendete Tiere (Fallwild). Teilweise bestehen Abgabe- und Handelsverbote. Aneignung durch andere erfüllt den Tatbestand der Wilderei.
Die Bundesländer können für ihre Belange weitere Tierarten in diese Liste aufnehmen. So unterliegen zum Beispiel in Hessen auch Waschbär, Marderhund, Amerikanischer Nerz, Nutria (Sumpfbiber), Rabenkrähe und Elster dem Jagdrecht. Der Wolf, der in Deutschland wieder in weiten Teilen lebt, galt früher als Raubzeug, unterliegt (außer in Sachsen, s. u.) nicht dem Jagdrecht,[4] sondern dem Naturschutzrecht. Neozoen und verwilderte exotische Tiere, wie die Nandus in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern am Schaalsee, sind mangels Nennung im regionalen Jagdrecht bisher nicht jagdbar.