Zivilprozessordnung (Deutschland)


Die deutsche Zivilprozessordnung (abgekürzt ZPO; bei Rechtsvergleichung: dZPO) regelt das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und trat in der ursprünglichen Fassung am 1. Oktober 1879 als Teil der Reichsjustizgesetze in Kraft. Sie sollte „praktisch brauchbar und zweckmäßig“ sein und „den Rechtsstreit auf dem einfachsten, kürzesten und sichersten Wege seiner Entscheidung“ zuführen.[1]

Sie regelt die Einleitung, Durchführung und Beendigung bürgerlicher Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG). Das sind die Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof (§ 12 GVG).

Der Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wurde durch die Reichsgesetzgebung nicht näher bestimmt, weil er in genauer Weise nicht für alle deutschen Bundesstaaten gemeinsam festgestellt werden konnte.[2] Sie sind jedoch von den anderen Zivilsachen zu unterscheiden, die auch vor die ordentlichen Gerichte gehören, aber nicht nach der ZPO entschieden werden. Das sind die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Als „Mutter aller Prozessordnungen“ wird für das Verfahren der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, das erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts normiert wurde, auf Teile der ZPO verwiesen, die entsprechend anzuwenden sind (§ 173 VwGO, § 155 FGO, § 46 Abs. 2 ArbGG und § 202 SGG). In der Strafprozessordnung wird in § 37 StPO nur für das Zustellungsverfahren auf die Regeln der ZPO verwiesen.

Im Rechtsstaat ist dem einzelnen Bürger die Durchsetzung seiner Rechte im Wege der Selbsthilfe grundsätzlich untersagt. Das Gewaltmonopol liegt vielmehr beim Staat. Um die Durchsetzung privater Rechte zu gewährleisten, eröffnet der Staat den Zivilrechtsweg mit der Möglichkeit für den Kläger, in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit eine im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten durchsetzbare Gerichtsentscheidung zu erwirken, insbesondere ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel (§ 794 ZPO).

Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit liegt typischerweise vor, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger den geltend gemachten Anspruch herleitet, dem bürgerlichen Recht (Privatrecht) zuzuordnen ist. Das zählt insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch, in dem das Schuldrecht (z. B. Verbraucher- oder Mietverträge), das Sachenrecht (Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen und Grundstücken) sowie das Familien- und das Erbrecht geregelt sind,[3] aber auch das Handelsgesetzbuch für bestimmte Ansprüche gegen einen Kaufmann (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG).