Zugewinngemeinschaft


Die Zugewinngemeinschaft ist eine Variante der Gütertrennung im Bürgerlichen Gesetzbuch und zugleich der gesetzliche Güterstand. Dabei bleiben die Güter der Partner während der Ehe getrennt, jedoch wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt, wenn ein Partner stirbt oder die Ehe geschieden wird (§ 1363 BGB).

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft tritt bei einer Heirat und bei der Eintragung der Lebenspartnerschaft in Deutschland automatisch per Gesetz in Kraft, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht durch einen Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag eine andere Vereinbarung getroffen haben (§ 1363 BGB). Sein Hauptmerkmal ist, dass es grundsätzlich kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten/Lebenspartner gibt, solange sie keine Miteigentumsverhältnisse begründen. Stattdessen bleibt jeder Ehegatte oder Lebenspartner jeweils Alleineigentümer der Sachen, die er in die Ehe oder Lebenspartnerschaft eingebracht oder während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworben hat (§ 1363 Abs. 2 BGB). Im Zuge eines gerichtlichen Trennungs- bzw. Scheidungsverfahrens wird jedoch, bis auf einige Ausnahmen, das während der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit hinzugewonnene Vermögen (der Zugewinn) zu gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt. Ebenso wird im Falle des Todes eines Ehegatten oder Lebenspartners verfahren. Im eigentlichen Sinne müsste die Zugewinngemeinschaft daher als Güterstand der Gütertrennung mit Zugewinnausgleich bezeichnet werden.

In der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner sein Vermögen allein, unterliegt dabei jedoch gewissen Verfügungsverboten (§ 1364, § 1365, § 1369 BGB). Verfügt dennoch ein Ehepartner/Lebenspartner alleine bzw. einseitig über sein Vermögen, obwohl diese Verfügung laut Gesetz der Zustimmung des anderen Partners bedarf, so hängt ihre Wirksamkeit von dessen Genehmigung ab. Verweigert er die Genehmigung, kann er im eigenen Namen einen Anspruch auf Rückgabe des mittlerweile fremden Rechtes geltend machen. Dies ist das Revokationsrecht als Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft.[1]

In Deutschland wird häufig angenommen, der gesetzliche Güterstand sehe vor, dass – im Sinne eines solidarischen Wirtschaftens während der Ehe – die Eheleute automatisch gleichberechtigt am Erwirtschafteten teilhaben. Tatsächlich gilt jedoch eine gleichberechtigte Teilhabe am Eigentum nur bei der heute unüblich gewordenen Errungenschaftsgemeinschaft, nicht aber bei der Zugewinngemeinschaft.[2]

Der Begriff Zugewinngemeinschaft bedeutet weder, dass alle während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner werden, noch, dass erworbenes Vermögen beiden Ehepartnern automatisch zur Hälfte gehört.